Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 4. 
Banliche Aenderungen und Verbesserungen. 
Die eigenmächtige Vornahme baulicher Aenderungen ist dem Bewohner untersagt, insbesondere 
unterliegen Aenderungen in der Konstruktion des Gebäudes und seiner Zubehörden (3. V. das Einziehen 
einer neuen Wand oder eines Verschlags, das Herausnehmen oder Durchbrechen einer Scheidewand, 
die Veränderung der Feuerungseinrichtungen, Thür= und Fensteröffnungen) der Genehmigung der 
Verwaltung, welche je nach der Lage des Falls ihre Zustimmung davon abhängig machen wird, daß 
der Bewohner sich zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Räumung der Wohnung 
oder zur unentgeltlichen Belassung der vorgenommenen Veränderung verpflichtet. 
Nimmt trotzdem der Bewohner eigenmächtige Aenderungen an der Wohnung vor, so hat er nicht 
nur keinen Anspruch auf Ersatz der hiedurch erwachsenen Kosten, sondern er ist auch verbunden, je 
nachdem es verlangt wird, entweder das Hergestellte ohne Ersatz zurückzulassen, oder den vorigen Stand 
wiederherzustellen, überdies ist nach Umständen Schadensersatz zu leisten. 
Auch zur Setzung eigener Oefen und Herde ist die Genehmigung einzuholen; diese Gegenstände 
verbleiben im Eigenthum des Bewohners. 
Abgebrochene Oefen und Herde sind gut aufzubewahren und durch den Bewohner auf Verlangen 
bei seinem Abzug wieder aufzustellen. 
Der erstmalige Anstrich tannener Fußböden mit Olfarbe, Bodenlack 2c., die Anbringung von 
Tapeten in zuvor nicht tapezirten Gelassen kann dem Wohnungsinhaber auf seine Kosten unter der 
Bedingung gestattet werden, daß der Anstrich beziehungsweise die Tapezirung von ihm unterhalten wird. 
S. 5. 
Verpflichtungen des Wehnungsinhabers hinsichtlich der Abwendung von Schaden und Gefahr. 
Dem Wohnungsinhaber liegt im Allgemeinen die Fürsorge für die ordnungsmäßige Benützung 
und Instandhaltung der Wohnung und ihrer Zubehörden, sowie die Fürsorge für Abwendung von 
Schaden und Gefahr ob, er ist gehalten, die hiezu erforderlichen Vorkehrungen und Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen, auch über wahrgenommene Mängel und Gebrechen, soweit nicht deren Beseitigung zu seiner 
Obliegenheit gehört (zu vergl. §. 6), insbesondere über Beschädigungen an Dächern, Rinnen und 
Ablaufrohren nach dem Abgange des Schnees, Anzeige zu machen. 
Bei herannahendem Unwetter, Sturm und Hagel sind Thüren, Läden, Zimmer= und Dachfenster 
unter Benützung aller Verschlußvorrichtungen zu schließen. Dasselbe hat auch bei einem in der Nähe 
des Gebäudes ausbrechenden Brand zu geschehen. Für genaue Befolgung der feuerpolizeilichen Vor- 
schriften, namentlich hinsichtlich der Lagerung feuergefährlicher Gegenstände, und für alsbaldige Anzeige 
von wahrgenommenen feuergefährlichen Bauschäden an den Gebäuden ist der Wohnungsinhaber ver- 
antwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß nicht übermäßig geheizt wird und die Feuerherde regel- 
mäßig gereinigt werden, sowie daß durch Ausgießen und durch Verschütten von Wasser kein Schaden 
entsteht. Wenn in Dachräumen Schnee eingeweht wird, ist für die rechtzeitige Entfernung Sorge zu
	        
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