Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zaunsäulen, wenn solche abgängig werden; wenn jedoch nach dem Ermessen der Verwaltung steinerne 
Säulen erstmals an Stelle von hölzernen Pfosten angebracht werden, so hat der Nutznießer ein Vier- 
theil des Aufwandes, der für hölzerne Pfosten zu machen wäre, beizutragen. Obliegenheit der Nutz- 
niebßer ist sodann neben guter Instandhaltung der Güter im Allgemeinen insbesondere auch die Pflege 
und Ergänzung der Obstbäume, die Erhaltung der Wege, einschließlich der hölzernen Überfahrts- 
brückchen über Gräben, sowie das Ausschlagen der Gräben. Wo durch ortspolizeiliche Anordnung 
die Straßenreinigung vor Gärten, die an Ortsstraßen grenzen, den Grundbesitzern auferlegt ist, liegt 
die Verbindlichkeit, hiefür aufzukommen, den Nutznießern ob. 
Bezüglich der Bebauung und Nutzung der in der Verwaltung der Verkehrsanstalten stehenden 
Grundstücke, welche einem Beamten 2c. als Zubehörde einer Wohnung überlassen werden, ist der Nutz- 
nießer zur Einhaltung der bestehenden allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung von Grund- 
stücken verbunden.
	        
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