Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Anhaug 1. 
Hausordnung. 
1) Die Hausthüren sind 
vom. 1. Oktober bis 31. März Abends 8 Uhr und 
„ 1. April bis 30. September Abends 9 Uhr, 
wo nichts besonderes bestimmt ist, von den Bewohnern des Erdgeschosses zu schließen. Wer nach 
den vorbezeichneten Zeiten die Hausthüren öffnet, hat solche nach dem Ein= oder Austritt sofort 
wieder zu schließen. 
2) Die zur gemeinsamen Benützung bestimmten Räume, Treppen, Gänge, Hausfluren, Dachräume, 
Kellergeschosse und Hausvorplätze 2c. dürfen nicht verstellt werden. 
Brennmaterialien sind spätestens binnen 3 Tagen nach der Beifuhr in die dem Wohnungs- 
inhaber zugewiesenen Näumlichkeiten zu verbringen. 
3) Auf gemeinschaftliche Kosten der Vewohner geht die Desinfizirung und Leerung der Aborte, die 
Verwahrung gemeinschaftlicher Kelleröffnungen und Abtritttröge gegen Frost und die Reinhaltung 
der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Räumlichkeiten. 
4) Die Neinigung der Hauszugänge, Hausvorplätze, Höfe, Trottoirs, Kandel und Winkel, das Be- 
gießen der Straßen, das Beseitigen von Schnee und Eis, das Bestreuen bei Glatteis 2c. haben 
die Bewohner abwechselnd je eine Woche lang vom Sonntag bis Samstag in ortsüblicher Weise 
zu besorgen und zwar die Inhaber je eines mit einer besonderen Treppe versehenen Haustheils 
auf die Ausdehnung des letzteren. 
Mit dem Reinigen beginnt der Bewohner des Erdgeschosses nächst dem Hauseingang, die 
übrigen Bewohner besorgen die Neinigungsarbeiten in der Reihenfolge der Skockwerke. 
5) Die Reinigung der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Näume, Treppen, Gänge, Haus-- 
fluren ꝛc. hat zu geschehen: 
a) für den Hauseingang und für das Kellergeschoß von den Bewohnern des Erdgeschosses, 
b) für das Treppenhaus in den J. Stock von den Bewohnern des letzteren, 
e) für das Treppenhaus vom I. in den II. Stock von den Bewohnern des letzteren u. s. w. 
Wenn ein Stockwerk mehr als eine Wohnung enthält, so haben die Bewohner des- 
selben mit der Reinigung von Woche zu Woche unter sich abzuwechseln. 
6) In derselben Weise liegt die Beleuchtung des Hauseingangs und des Treppenhauses den Be- 
wohnern der einzelnen Stockwerke ob. 
7) Kehricht und Küchenabfälle sind auf die gemeinsamen Kehrichtplätze oder Dungstätten zu verbringen. 
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