Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Beuerkunzen. 
  
Bei Domänen bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft, wonach die Pächter alle kleinen 
Reparaturen, insbesondere die Ausbesserung der Böden und des Pflasters, und wenn sie das Gebäude 
schon 6 Jahre inne haben, auch die Herstellung neuer Böden und Pflaster, der Tröge, Krippen und 
Raufen, sowie der Wandungen von Dielen oder Brettern zu bestreiten verbunden sind. 
s. §. 11 Abs. 26. Wenn Thürenkloben in Stein zu befestigen sind, oder das Holz, in welchem 
sie befestigt waren, schadhaft ist, erfolgt die Befestigung auf Kosten der Verwaltung. 
Wenn infolge von Mängeln oder baulichen Aenderungen am Gebäude Tapeten beschädigt werden, 
tritt die Verwaltung hiefür ein. 
Wenn die Waschküche von der Verwaltung mitbenützt wird, erfolgt die Unterhaltung der Röste 
und der Ausmauerung der Herde sowie der Anstrich auf Kosten der Staatskasse.
	        
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