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6) Steht die Wasserleitungsanlage im Eigenthum des Staats, so wird der zu erhebende Wasserzins
von der Verwaltungsbehörde nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen festgestellt, oder wo es an
solchen fehlt, unter Beachtung der in andern Orten eingeführten Sätze, des Miethwerths der
Wohnung und des Aufwands für die Beschaffung des Wassers, bemessen.
7) Der Ansatz von Wasser= und Bauzins unterbleibt, wenn die Hauswasserleitung einen Brunnen
vertritt, auf dessen Genuß für den jeweiligen Wohnungsinhaber ein Anspruch bestand.
8) Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Einrichtung werden von der Verwaltung bestritten,
wogegen jeder Wohnungsinhaber für alle Schäden einzutreten hat, welche durch ein Verschulden
desselben oder seiner Angehörigen oder in Folge mangelhafter Beaussichtigung der Dienstboten,
insbesondere durch unrichtige Behandlung, ordnungswidrigen Gebrauch, Einfrierenlassen der Lei-
tung, Offenlassen der Hahnen r. an dem Gebäude oder der Wasserleitung entstehen; derlei Be-
schädigungen sind auf Kosten des Wohnungsinhabers nach den Weisungen und unter Aufsicht der
Verwaltungsbehörde wieder herstellen zu lassen.
9) Von der in Ziffer 4 genannten Verbindlichkeit bleiben solche öffentlichen Diener befreit, welche freie
Station genießen oder in dem Gebäude nur ein Wohnzimmer anzusprechen haben.
10) Die in Ziffer 4 und 8 genannten Verbindlichkeiten beginnen mit dem Eintritt in den Wohnungs-
genuß, im Falle der neuen Einrichtung oder der Erweiterung einer Hauswasserleitung mit dem
Tag der Fertigstellung derselben.
Sofern bei schon bestehenden Einrichtungen die Kosten derselben nicht früher festgestellt wurden,
oder die Einrichtung in einer auf Kosten des Staats gemietheten Amtswohnung sich befindet, ist
der zu verzinsende Aufwand von der Stelle an, wo die wegen der Wohnung gefertigte Leitung
beginnt, durch Schätzung zu ermitteln.
11) Die Hauswasserleitung bleibt abgeschlossen, wenn der Wohnungsinhaber den Wasserbezug aus
öffentlichen Brunnen der Fnützung dieser Leitung vorzieht.