Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Durchfuhr lebenden Rindviehs aus Oesterreich-Ungarn. 
Vom 3. August 1892. 
In Gemäßheit des Bundesrathsbeschlusses vom 7. v. M. wird hiemit das durch die 
Ministerialverfügung vom 8. August 1879 (Reg. Blatt S. 149) erlassene Verbot der 
Durchfuhr lebenden Rindviehs aus Oesterreich-Ungarn unter Vorbehalt der Anwendung 
der Kontrolbestimmungen, welche in dem Viehseuchenübereinkommen mit Oesterreich- 
Ungarn vom 6. Dezember 1891 enthalten sind, insoweit aufgehoben, als die Durchfuhr 
mittelst der Eisenbahn und ohne unnöthigen Aufenthalt stattfindet. 
Stuttgart, den 3. August 1892. 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
Hekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefssend die Unfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 24. August 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Leutkirch gemäß §. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1888 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der 
von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu 
übernehmen. 
Stuttgart, den 24. August 1892. 
  
Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
  
  
Gedruckt bei G. Hosselbrint (Chr. Scheufelg.
	        
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