Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Ehre und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In 
den zuletzt gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Königs zusammen 
gerufenen Kapitel berathen, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit 
zur Vertheidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur 
Bestätigung vorgelegt werden. 
8. 13. 
Die inländischen Ordensinhaber, welchen das bisherige Ehren-Ritterkreuz als solches 
verliehen worden ist, behalten den damit verbunden gewesenen Personaladel bei. 
S. 14. 
Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten 
im Widerspruch stehen, außer Wirkung. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Königlichen Siegels zu 
Villa Seefeld, den 11 1892. 
Wilhelm. 
(L. S.) Der Ordenskanzler: 
v. Mittnacht. 
Hekanntmachung des Ainisteriums des Innern, 
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 29. August 1892. 
Die Befugnisse des bisherigen Faßaichamts Douzdorf, Oberamts Geislingen, 
sind auf die Aichung von Flüssigkeitsmaßen aus Metall ausgedehnt worden. 
Stuttgart, den 29. August 1892. 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
—— —. — 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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