Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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4) die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands und 
5) die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1893 in Kraft. 
Dieselben werden hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie von dem 
bezeichneten Tage an für sämmtliche Eisenbahnen des Königreichs an Stelle der im 
Regierungsblatt Nro. 5 von 1886 veröffentlichten Bestimmungen 
des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands, 
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, 
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands, 
und der im Regierungsblatt Nro. 18 von 1878 und Nro. 27 von 1881 bekannt 
gegebenen Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv- 
führern Giltigkeit haben. 
Stuttgart, den 25. August 1892. 
Mittnacht. 
Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenhahnen Deutschlands. 
Vom 5. Juli 1892. 
Gemäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle des Bahnpolizeireglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 nachstehende 
Betriebsordnung 
für die 
Haupteisen ahnen Deutschlands. 
J. 
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
8. 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, 
soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde für die 
betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (s. 26) befahren werden kann.
	        
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