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(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahrgeschwindigkeit ermäßigt
werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein
Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen. Z„
G) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die
Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§. 46 0).
8. 2.
Umgrenzung des lichten Raumes.
(1I) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden
Gegenständen mindesiens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Naumes frei zu halten, welche für
die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Per-
sonenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist.
Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rück-
sicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche innerhalb der Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militär=
zügen dienen, ist eine Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hin-
sichtlich der Höhe der obersten Stufe über das Maß von 0,700 Meter zulässig.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände
müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des
Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies
Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der
Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei
Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden.
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervor-
tretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße.
(3) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Umgrenzung
des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten
Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
8. 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben.
(1I) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöse und Haltestellen liegen, sind durch Signale zu
decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung
durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, welche von ein-
oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe gegen die Zungenspitze befahren werden,
müssen durch Signalvorrichtungen gesichert sein, und zwar darf das Fahrsignal erst erscheinen können,
nachdem die Weichen für den vorgeschriebenen Weg gestellt sind; auch müssen die Weichen in richtiger
Lage festgelegt sein, solange das Fahrsignal steht.