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(3) Alle übrigen in den Hauptgleisen der Bahnhöfe und Haltestellen liegenden Weichen müssen,
sofern sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der spitz zu befahrenden Weichen in gegen-
seitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung
der Weichen kenntlich machen.
(4) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei vorübergehender
Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach beiden Richtungen durch Signale
abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängig-
keit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(5) Die Hauptgleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit versenkten Gleisen unterbrochen sein;
Drehscheiben in den Hauptgleisen sind nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Landesaufsichts-
behörde zulässig.
(6) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale,
welche in gegenseitiger Abhängigkeit von einander stehen, nach jeder Richtung zu sichern.
8. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hin-
reicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene
oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der
Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden.
(4) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren Schranken in angemessener
Entfernung von dem nächsten Gleise versehen sein. An Uebergängen für Fußgänger kann die Auf-
sichtsbehörde Drehkreuze oder andere in gleicher Weise sichernde Verschlüsse zulassen.
(4) Die Schranken dürfen auch während des Oeffnens und Schließens nicht in die Umgrenzung
des lichten Raumes der Bahngleise (§. 2 C) hineinreichen.
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder
durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke versehen sein, mit welcher vor
dem Schließen der Schranken zu läuten ist. Zugschranken in mehr als 50 Meter Entfernung von
dem Standorte des bedienenden Wärters sind nur bei Uebergängen mit geringem Verkehr anzuwenden
und müssen vom Standorte des Wärters aus zu übersehen sein. ·
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen Warnungs-
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und
Viehherden anhalten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind.
S. 5.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß solange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven
zu erwarten sind.