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(2) Sämmtliche Vahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal auf ihren
ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien
mit geringem Verkehr von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind
ständig zu bewachen.
(3) Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen- und Signal-
vorrichtungen zu achten. ·
(4)DieWegefchrankensindrechtzeitigvorAukunftdesZugeszuschließen.
(5) Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängen von Privatwegen sind unter
Verschluß zu halten (. 58).
(6) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der Landes-
polizeibehörde geschlossen gehalten werden, müssen dann aber mit einem Glockenzug versehen sein,
mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen der Schranken aufgefordert werden kann. Auf Verlangen hat
der Wärter die Schranken zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr geschehen kann.
(0 Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Stationen sind während der Dauer des
Betriebes zu überwachen.
(8) Der Schrankendienst lann, wenn er von dem Dienst der Gleisüberwachung getrennt ist,
auch weiblichen Personen anvertraut werden. ·
(9) Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahrstraßen müssen bei geschlossenen Schranken
im Dunkeln beleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugschranken, soweit sie nicht unter
Verschluß gehalten werden.
(10) Die Anfahrten auf den Stationen und die Bahnsteige sind bei Dunkelheit mindestens eine
halbe Stunde vor Ankunft eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten Zuges zu beleuchten. Auf
den Anfangsstationen solcher Züge hat die Beleuchtung mindestens eine halbe Stunde vor deren
Abfahrt zu beginnen.
8. 6.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen.
(I) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von ganzen und
behntel Kilometern angeben.
(2) Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längen derselben zwischen den Wechsel-
punkten müssen neben den letzteren durch Neigungszeiger kenntlich gemacht sein.
G) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht sein, welches
die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vor-
geschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise
gehindert wird.