384
II.
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
8. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die
Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (§. 26) ohne Gefahr slattfinden
können.
§. 8.
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben,
welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß
an der Lokomotive angezeichnet sein.
(2) Die zur Beförderung von Zügen mit mehr als 45 Kilometer Geschwindigkeit in der
Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse
liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sein.
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmano=
meters befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Feder-
waagen und Manometer geprüft werden kann.
(4) Jede Lokomotive muß versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unab-
hängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich
während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzu-
führen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; -
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erken-
nung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen
muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben
fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen
Wasserstandes angebracht sein;
P) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll,
daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die
Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert
werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. Die Einrichtung
der Sicherheitsventile muß denselben eine senkrechte Bewegung von drei Millimeter
gestatten;
)mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der