Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

384 
II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
8. 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die 
Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (§. 26) ohne Gefahr slattfinden 
können. 
§. 8. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben, 
welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß 
an der Lokomotive angezeichnet sein. 
(2) Die zur Beförderung von Zügen mit mehr als 45 Kilometer Geschwindigkeit in der 
Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse 
liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sein. 
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmano= 
meters befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Feder- 
waagen und Manometer geprüft werden kann. 
(4) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unab- 
hängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich 
während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzu- 
führen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der 
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; - 
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erken- 
nung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen 
muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben 
fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen 
Wasserstandes angebracht sein; 
P) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, 
daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die 
Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert 
werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. Die Einrichtung 
der Sicherheitsventile muß denselben eine senkrechte Bewegung von drei Millimeter 
gestatten; 
)mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne 
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der
	        
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