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8. 11.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweite
Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit
gesetzt werden kann.
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 60 Kilo-
meter Geschwindigkeit in der Stunde (§. 26) dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche
es ermöglichen, daß ihre Bremse zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit
gesetzt werden kann.
S. 12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen.
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Trag-
federn, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein.
(2) Sämmtliche Näder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 750 Milli-
meter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreis der Näder (Absatz (9)) nicht weniger
als 25 Millimeter, und auch im Zustande der größten Abnutzung der Nadreifen nicht mehr als
36 Millimeter betragen darf.
(3) Die Stärke der Nadreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post= und Gepäck-
wagen sowie bei Güterwagen, welche vorzugsweise zur Einstellung in Personenzüge bestimmt sind,
mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und
zwar in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessen. Bei Nädern, deren Neifen durch eine Be-
sestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der
schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit
einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvor=
richtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich
für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, entscheidet die Landes-Aussichtsbehörde nach
Verständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt.
(0) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim nied-
rigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt
bleiben.
(7) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende Personenzug
muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgenden Bedingungen zu entsprechen hat:
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagenwärter,
sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Bremsleitung auf-
gehoben wird.