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e) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf der
betreffenden Strecke höchstens erreichen darf.
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung der erforder-
lichen Bremsachsen, ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen.
Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen.
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich
etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
(3) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer
angegebenen Bremszahlen anzunehmen.
(4) Für Bahrstrecken, welche stärkere Neigungen als 25 % (12:40) haben, sind für das Bremsen
der Züge von der Landes-Aussichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen.
(5) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie den Lokomotiv= und
Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den
vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können.
8. 14.
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit minde-
stens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer
Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen
nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen gegen
das Einklemmen der Finger angebracht sein.
G) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 2,)00 Meter muß an
jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht durch besondere Vorrichtungen das Hinaus-
lehnen aus demselben unmöglich gemacht ist, ein Anschlag angebracht sein, welcher dieses Hinauslehnen
verbietet.
(4) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein.
S. 15.
Signallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden
Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind,
daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle
höchstens 3,o0 Meter, im letzteren höchstens 3/00 Meter betragen, während die senkrechte Mittelachse
der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,100 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte
des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit guadratischem
Querschnitt von im Lichten 46 Millimeter oberer und 35 Millimeter unterer Länge und Breite bei