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76 Millimeter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte
Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht
über 260 Millimeter Breite und 280 Millimeter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes
(Schornstein) nur 140 Millimeter Breite und 120 Millimeter Höhe haben.
g. 16.
Bedeckung der Gliterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren
Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands gestattet sind.
S. 17.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht und als
sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher
die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei
Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen, bei den
Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von
30 000 Kilometer. 6
8. 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Ausrüstungsgegenstände;
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
k) der Radstand;
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeitpunkt
der letzten Schmierung.
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im §. 17 vorgeschriebenen Untersuchungen der Wagen,
sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach umfangreicheren Ausbesserungen
und bei Auswechselung von Achsen einer erneuten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung
zu unterziehen.
G) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auffinden
der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.