Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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76 Millimeter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte 
Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht 
über 260 Millimeter Breite und 280 Millimeter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes 
(Schornstein) nur 140 Millimeter Breite und 120 Millimeter Höhe haben. 
g. 16. 
Bedeckung der Gliterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren 
Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands gestattet sind. 
S. 17. 
Untersuchung der Wagen. 
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht und als 
sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher 
die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei 
Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen, bei den 
Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 
30 000 Kilometer. 6 
8. 18. 
Bezeichnung der Wagen. 
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird; 
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen 
Ausrüstungsgegenstände; 
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung; 
k) der Radstand; 
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse; 
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeitpunkt 
der letzten Schmierung. 
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im §. 17 vorgeschriebenen Untersuchungen der Wagen, 
sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach umfangreicheren Ausbesserungen 
und bei Auswechselung von Achsen einer erneuten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung 
zu unterziehen. 
G) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auffinden 
der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
	        
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