Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden 
deutschen Bahnen, sofern letztere dieselben für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestim- 
mungen der 8§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt 
werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht 
berührt. 
S. 19. 
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge. 
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, mittelst welcher die während 
der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt 
werden können. 
III. 
Handhabung des Betriebes. 
§. 20. 
Stationsnamen und Uhren. 
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in 
einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. 
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein, 
welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden Zeit täglich richtig gestellt werden muß. 
Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zum Bahnhofe, als von 
der Bahnseite bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. 
(3) Die Zugführer, Lokomotioführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig 
eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
F. 21. 
Rechtsfahren der Züge. 
(1) Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzeln fahrende Lokomotiven das in 
ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weileres beibehalten werden. 
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, 
3. mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde zwischen einer Station und einer auf der 
anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgleises; 
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
1. auf Stationen, 
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven, 
3. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
	        
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