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8. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf niemals diejenigen Grenzen übersteigen, welche
a) für die einzelnen Lokomotiven je nach ihrer Bauart gemäß §. 8# festgesetzt sind;
b) der in den Zügen vorhandenen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen nach §. 13
entsprechen;
IP) durch die Besonderheiten der einzelnen Bahnstrecken geboten sind.
(2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist als größte zulässige Fahrgeschwin-
digkeit in der Stunde anzunehmen:
a) für Personenzüge:
1. ohne durchgehende Bemseeeeeeeee 60 Kilometer,
2. mit durchgehender Bremse:
im Allgemenen 80 „ „
unter besonders günstigen Vechältnissen mit Genehmigung der
Landes-Aussichtsbehödde 90 „ ;z
b) für Güterzüge:
im Allgemeien 45 „ „
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der
Aussichtsbehörde:
bei einer Zugstärke
bis zu höchstens 100 Wagenachhsen 50 „ „
„ „ „ 80% ,,........... 55,,,
,, ,, 60 ,,........... 60 ,, ;
c) für Arbeitszüge:
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht durchweg den Be-
stimmungen im §. 12 entsprechen 30 „ „
2. andernfaalllaaaaaa 45 „ ;
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von Probefahrten, für welche
keine Beschränkung stattfindt) ... 50 „ „
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Fahrgeschwin-
digkeiten bis zu der nach §. 8 00 festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze gestattet werden.
(3) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Verhältnisse von Station zu Station mindestens verwendet werden muß. Diese kürzeste
Fahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen be-
rechnet werden soll, ist dem Zugpersonal und den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stations=
beamten neben der planmäßigen Fahrzeit des Zuges anzugeben.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf fallenden
und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: