Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
25 % (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde, 
5% 7 (1:200) 85 * “ „#% — 
7, 44 (1 B"p 133) 80 * 77 77 r* * 
10, 4 (1 : 100) 75 77 * 2„2½ês-4. % „ 
12, „ (1: 80) 70 „ „ „ „ „ 
15, « (1 66) 65 77 „ 7“ 
17, 77 (1 : 57) 60 7 7 77 77 
20, „ (1: 50) 55 „ „ „ „ 
22,5 „ (1: 44) 50 „ „ „ "„ 
25,0 7 (1: 40) 45 * 14 4 7 
b) beim Durchsahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von: 
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
900 „ 85 „ ?2 „ 
800 27„ 80 7. 77 „ 7“. 
700 „ 75 ½. "% „" 7“ 
600 „ 70 7. 77 „% 7“ 
500 „ 65 „ „ „ „ 
400 „ 60 „ ,,,,,,, 
300 » 55 » «» »- 
250 . 50 7° 7“ 7“ *— 
200 „ 45 „ „ „ „ „ 
180 „ 40 77 „7 „ „ 
e) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vorstehend aufgeführten liegen, gilt 
jedesmal die kleinere der dabei in Betracht kommenden Geschwindigkeitszahlen; 
4) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere der nach a und b 
sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zulässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen. 
.65) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den krummen Strang einer 
Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie 
auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit 
besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die ein- 
zelnen Zuggattungen besonders festzusetzen. 
(6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran fährt, darf die Fahr- 
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde nicht übersteigen (6. 240). 
# (7) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Lokomotive 
befindet, dürsen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 26 Kilometer in der Stunde fahren (§. 22740) 
(½½ Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar 2 dar 
die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fortgesetzt werden sofern 
die Bedienung der nach §. 13 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird und 
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