Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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eine Zugleine entsprechend der Bestimmung im §. 48) angebracht ist. Wird eine Zugleine nicht 
angebracht, so darf der Zug mit höchstens 45 Kilometer Geschwindigkeit weiter fahren. 
(9) Die festgesetzten Fahrzeiten sind den Neigungs= und Krümmungsverhältnissen der Strecke 
entsprechend zu verwenden. 
(lo) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der Bahn be- 
merkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise ermäßigt werden. 
§. 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen erst be- 
fahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht sind und sodann 
durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal gegeben ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt es, wenn mit Ge- 
nehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung ledig- 
lich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. 
#. 28. 
Beschaffenheit der —e in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in 
der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen 
Zustande befinden. Außerdem müssen die Wagen so beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als 
auch mit dem Tender so fest sich verkuppeln lassen, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas 
angespannt sind. 
S. 29. 
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen. 
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die schnellfahrenden Züge 
haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
. 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen 
zulässig: 
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güter= 
wagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen 
sein, sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung 
bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird. 
b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit 
nicht herbeiführen. 
P) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht belästigt werden. 
(2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, bei welchen eine Fahrgeschwin- 
digkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, bestimmt die 
Aussichtsbehörde.
	        
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