Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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31. 
Beförderung von * mit Güterzügen. 
Im Bedürfnißfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf 
deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zugelassenen größten Fahrgeschwindigkeit eintreten. 
§. 32. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten 
auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 
S. 33. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 vor- 
geschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere thunlichst gleichmäßig 
vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 5% (1:200) ununterbrochen 
in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen 
denjenigen zwei Punktei des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhen- 
unterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) geneigt (§. 13% 0), so muß der letzte Wagen eine 
bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter 
leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art 
seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in 
doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 4 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach §. 48%½ 
erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (§. 12 c) 
herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen 
Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen während 
der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht 
werden, angemessen zu erleuchten. 
(3) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer in der Stunde 
fabren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, wenn der Zug im geraden 
Gleise steht, die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei 
welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen 
soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt 
sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind (F. 28). 
(4) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, 
dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher 
Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt werden. 
(5) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu untersuchen und darauf 
zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese 
Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft 
der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
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