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g. 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindigkeit
45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen
und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit
fahrenden derartigen Zügen ist letzteres unter der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere
Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. In beiden Fällen kann jedoch
die vorübergehende Benutzung eines im Schutzwagen befindlichen Abortes während der Fahrt den
Reisenden gestattet werden. Die zur Bedienung oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des
Eisenbahn= und Postdienstes, sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die
Ueberwachung des baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt, endlich
auch die Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransportwagen Platz nehmen, sind nicht
als Reisende anzusehen.
(2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen,
kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern
diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für dieselben auf
der Anschlußbahn zugelassen ist.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutzwagens Absiand ge-
nommen werden.
(4) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf
die Vedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; auch ist die Verwendung des Postwagens als
Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
S. 35.
Sonderzüge.
(1) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn bewacht, der Zug den Bahnwärtern
vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
g. 36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes be-
trauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen
auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Anwesenheit solcher Züge
auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Fahrzeugen, welche auf der freien
Strecke durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unter-
stellt sein und mindestens 15 Minuten vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahr-
gleise desselben entsernt werden.