Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 68. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten 
Bedingungen benutzt werden (§. 5 (5)). 
59. 
Geschlossene Uebergänge. 
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden 
und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald 
die Glocken an den mit Zugschranken versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den 
geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
g. 60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen, 
sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen 
Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die 
Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen 
und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
S. 61. 
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen und der Versuch 
dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen befindlichen Thüren verboten. 
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden können, 
während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
F. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also lauten: 
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden ver- 
ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe 
und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenom- 
menen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von 
Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestim- 
mungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
	        
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