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lager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden
Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie der Einrichtung und Be-
handlungsweise derselben, und der Vorschristen über das Reinigen der Wagen,
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen Schäden zu
beseitigen,
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst
den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der
Vorschristen über den Rangirdienst,
.Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für Schaffner,
Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
ʒ. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
sechsmonatliche Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit im
Bremserdienste.
IV.
Rangirmeister:
außer den unter III a 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen:
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahrbeamten,
soweit dieselben den Nangirdienst berühren,
. Kenntnißder Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweitsie ihren Dienstkreis berühren.
V.
Schaffner:
außer den unter III A#1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der
betreffenden Bahn erforderlich ist,
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schristliche Anzeige in
angemessener Form zu erstatten,
4 Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimmungen
der Militär-Eisenbahn-Ordnung, der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisen-
bahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestim-
mungen und Vorschriften ihren Dienstkreis berühren,
. Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über
freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Personenwagen und über ge-
fundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbar-
bahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im
Gebrauch der Hülfssignale,