Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

9 
A 
– S 
J— 
x 
— 
— 
□ 
411 
lager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden 
Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie der Einrichtung und Be- 
handlungsweise derselben, und der Vorschristen über das Reinigen der Wagen, 
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen Schäden zu 
beseitigen, 
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst 
den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der 
Vorschristen über den Rangirdienst, 
.Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für Schaffner, 
Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
ʒ. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
sechsmonatliche Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit im 
Bremserdienste. 
IV. 
Rangirmeister: 
außer den unter III a 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahrbeamten, 
soweit dieselben den Nangirdienst berühren, 
. Kenntnißder Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweitsie ihren Dienstkreis berühren. 
V. 
Schaffner: 
außer den unter III A#1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der 
betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schristliche Anzeige in 
angemessener Form zu erstatten, 
4 Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimmungen 
der Militär-Eisenbahn-Ordnung, der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisen- 
bahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestim- 
mungen und Vorschriften ihren Dienstkreis berühren, 
. Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über 
freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Personenwagen und über ge- 
fundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbar- 
bahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im 
Gebrauch der Hülfssignale,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.