Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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besondere Fachkenntnisse, namentlich 
a) Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Gewölbe und Gewölbe= 
flächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der 
Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung), 
I) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer= und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, 
sowie der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände, und 
) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und der dazu erforder- 
lichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen und der Verhältnisse des Bahnkörpers, 
der Herstellung der Bettung und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von 
Weichen; der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke, 
u0) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie einfache Flächen- 
und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen, 
Kenntniß der Vorschristen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, 
auch der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für 
die Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleilungen, der Dienstanweisungen für die Bahn- 
und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen 
über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei Unfällen und sonstigen 
außergewöhnlichen Ereignissen, 
Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung von Rechnungen, 
Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Ver- 
waltung und Verrechnung der Bahnmaterialien, 
. Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, insbesondere 
Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale zu geben, 
Kennmiß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschristen über Führung der 
Fahrberichte, 
einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn 
und auf einem bau= oder betriebstechnischen Büreau. 
XI. 
Stationsauffeher und Stationsassistenten: 
. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgang aus dem Stationsdienste in 
angemessener Form schriftlich darzustellen, 
Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder, 
. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privattele-
	        
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