Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekanntmachung, betreffend die Signalerdnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vem 5. Juli 1892. 
Gemäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 
und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 30. November 1885 nachstehende 
Lignalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. 
Signale mit elektrischen Läutewerken und Hornsignale. 
Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal): 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
2. Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal): 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren (Nuhesignal): 
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter 
Zug nicht kommt. 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal): 
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden wie folgt: 
la. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
— — 
  
  
2a. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
—.. — 
—...— 
  
 
	        
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