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Beim Verschnitt von Weißwein ist lediglich die Menge des letzteren festzusetzen behufs Berech-
nung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und Most. Beim Verschnitt von Rothwein ist
außerdem die Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Wein im Inland noch nicht verschnitten worden
ist. Zu dem Zwecke muß das Verschneiden ausländischen Rothweins bewirkt werden, bevor derselbe
aus der Zollkontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschlusse lagern, dürfen wiederholt
verschnitten werden, soferne der Gesammtzusatz von Verschnitt-Weinen die zulässige Höchstmenge nicht
überschreitet.
Bei der Vorführung von inländischem Rothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen,
daß der Wein ans dem Inland stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schlusse des
vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist.
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein
gleichzuachten. ·
10) Die amtliche Feststelluug der Litermenge des Verschnitt-Weins und Mosts sowie des zu
verschneidenden Weins hat in der Regel durch Vermessung mittelst geeichter Gefässe zu erfolgen. So-
weit sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art
befindet, kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 kg
brutto 0,8547 1 in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern
durch Reduktion aus dem Eigengewicht des Weins nach Maßgabe des §. 4 A 2 b des Weinlager-
regulativs ermittelt werden. «
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weins die Menge des Verschnitt-Weines
und Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Er-
mittelung der Litermenge des zu verschneidenden Weins abgesehen werden.
11) Für Verschnitt-Wein und Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen
Satz von 10 X für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden.
Tritt für Verschnitt-Wein und Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflich=
tung zur Zollentrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 -4 für 100 kg zu erfolgen.
12) Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatläger unter amtlichem Mit-
verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs
ei. Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern.
Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine gelagert
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet
wird, wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden.
çl Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort
in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raum der öffentlichen Niederlage