Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Beim Verschnitt von Weißwein ist lediglich die Menge des letzteren festzusetzen behufs Berech- 
nung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und Most. Beim Verschnitt von Rothwein ist 
außerdem die Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Wein im Inland noch nicht verschnitten worden 
ist. Zu dem Zwecke muß das Verschneiden ausländischen Rothweins bewirkt werden, bevor derselbe 
aus der Zollkontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschlusse lagern, dürfen wiederholt 
verschnitten werden, soferne der Gesammtzusatz von Verschnitt-Weinen die zulässige Höchstmenge nicht 
überschreitet. 
Bei der Vorführung von inländischem Rothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen, 
daß der Wein ans dem Inland stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schlusse des 
vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist. 
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein 
gleichzuachten. · 
10) Die amtliche Feststelluug der Litermenge des Verschnitt-Weins und Mosts sowie des zu 
verschneidenden Weins hat in der Regel durch Vermessung mittelst geeichter Gefässe zu erfolgen. So- 
weit sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art 
befindet, kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 kg 
brutto 0,8547 1 in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern 
durch Reduktion aus dem Eigengewicht des Weins nach Maßgabe des §. 4 A 2 b des Weinlager- 
regulativs ermittelt werden. « 
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weins die Menge des Verschnitt-Weines 
und Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Er- 
mittelung der Litermenge des zu verschneidenden Weins abgesehen werden. 
11) Für Verschnitt-Wein und Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen 
Satz von 10 X für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. 
Tritt für Verschnitt-Wein und Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflich= 
tung zur Zollentrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 -4 für 100 kg zu erfolgen. 
12) Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatläger unter amtlichem Mit- 
verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs 
ei. Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern. 
Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine gelagert 
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet 
wird, wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden. 
çl Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort 
in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raum der öffentlichen Niederlage
	        
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