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Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen
Deutschlands. Vom 5. Juli 1892.
Genäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle der Normen für die Konstruktion
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 die nachstehenden
Uormen
für den
Vau und die Ausrüstung der Haupkeisenbahnen Deutschlands.
J.
Bau der Eisenbahnen.
8. 1.
Bauentwurf.
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten
Gleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener
Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen mindestens
bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie
innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf
Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krüm-
mungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(9) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände
müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des
Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies
Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der
Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei
Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden.
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervor-
tretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Umgrenzung
des lichten Raumes von der Aussichtsbehörde zugelassen werden.
(5) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgren i
Naumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. u70 W brs lichen