Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 14. 
Weichen. 
(1) Die Weichen in den Hauptgleisen müssen so eingerichtet sein, daß bei den ein Hauptgleis 
befahrenden Zügen auch bei falscher Stellung der Weiche ein Ablaufen der Räder der Fahrzeuge von 
den Schienen nicht stattfindet. 
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Millimeter weit aufschlagen. 
F. 15. 
Drehscheiben. 
(1) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tenderlokomotiven zur Ver- 
wendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12,000 Meter betragen 
darf, vorhanden sein. « 
(D Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem Eisen oder Stahl 
hergestellt sein. 
S. 16. 
Bahnsteige. 
() Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeter über Schienenoberkante betragen. 
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w., müssen bis zu 
einer Höhe von 2005 Meter über Bahnsteig, mindestens 3,009 Meter im Lichten von der Mitte 
desjenigen Gleises entfernt sein, für welches der Bahnsteig benutzt wird. 
S. 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Stationen sind in der Nähe der Bahnsteige Bedürfnißanstalten anzuordnen und die 
Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen. 
S. 18. 
Rampen. 
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von Vieh oder Fahrzeugen 
in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen für seitliche Verladung und nach Bedarf 
für Verladung vor Kopf herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung 
dienenden Theilen nicht über 1.0° Meter beträgt. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten RNampen, an welchen geschlossene Militärzüge be- 
oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, daß mindestens 20 Fahrzeuge ohne Nückb ewegung 
daran vorbeigeführt werden können. Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden 
Rampengleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, 
so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen ist, daß das Rampengleis für die Vorführung von
	        
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