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letztere Breite bei geradliniger Umgrenzung, und zwar bis 3,00 Meter über Schienenoberkante bis
auf 1000% Meter und von 3/006 Meter bis 4/1/5 Meter über Schienenoberkante bis auf /680 Meter.
Ueber die Höhe von 4,19 Meter hinaus setzt sich die Umgrenzungslinie mit einer unteren Breite von
0,/#0 Meter oder einer Breite von 0.000 Meter zu jeder Seite der Gleismitte bis zur Höhe von
4h80 Meter über Schienenoberkante derart geradlinig fort, daß daselbst die Breite noch 0,o Meter
oder 0,#½ Meter zu jeder Seite der Gleismitte beträgt.
(2) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotioschornsteine und überdeckten Schaffner-
sitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4),° Meter über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann
aber so hergestellt sein, daß sie auf die im Absatz (1) dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen
eingeschränkt werden können. Die Breite der überdeckten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß
überall ein Spielraum von mindestens 0/60 Meter gegen die Umgrenzung des lichten Naumes
vorhanden ist.
(6) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und
die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die größte zulässige Breite von 3 ,60 Meter bis
auf die Höhe von 3/860 Meter über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten,
geradlinig begrenzt, bis 3/600 Meter Höhe auf 2 /80 Meter Breite und schließt in 40660 Meter Höhe
mit 1666 Meter Breite ab.
() Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die angegebenen Breitenmaaße
je nach Länge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend einzuschränken. Hierbei ist der Krümmungs-
halbmesser von 180 Meter zur Grundlage zu nehmen.
65) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen,
Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (3) beschriebenen Umgrenzung verbleiben. Es können
jedoch für bewegliche Theile Ausnahmen seitens der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden.
(6) Die nach außen ausschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei der Stellung der
Wagen im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
(7) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisenbahn-
sahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Nadreifen nur die nachbenannten Theile herabreichen und zwar:
a) bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
1. die durch den Nadreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sand-
streuer, bis auf 50 Millimeter über Schienenoberkante;
2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter über Schienenoberkante;
b) bei Lokomotiven außerdem:
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie Kurbel= und
Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter über Schienenoberkante;
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienenoberkante.
(8) Von der seitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im Absatz (#) dieses Para-
graphen unter a und b gedachten Theile mindestens 50 Millimeter entsernt bleiben.