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8. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand
erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit sesten Achsen höchstens zu 4,,00 Meter anzunehmen.
§. 25.
Tender.
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,60
Meter betragen.
S. 26.
Wagenradstand.
(1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen
eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 //00 Meter beträgt.
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 Meter nicht anzuwenden und soll das
Maaß von 4600 Meter für den Radstand nicht überschritten werden, sofern die Güterwagen nicht mit
Lenkachsen ausgestattet sind.
S. 27.
Wagengestelle.
Der Fußboden der Güterwagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, soll min-
destens 170 Millimeter über den Buffermitten liegen.
S. 28.
Bremsen.
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde
Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts
gedreht werden. · -
(3) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu überdecken und mindestens
an der Vorder= und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen.
S. 29.
Raddruck.
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung
der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge nicht mehr als 7000 Kilogramm betragen.
g. 30.
Zug- und Sioßvorrichtungen.
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der
hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur
in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen