441
sein. Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen
nicht höher als 1,6 Meter und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0,50 Meter liegen.
(2 Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen
mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
§. 31.
Zugvorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die Länge, um welche sie
gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 Millimeter und höchstens 150 Milli-
meter beträgt. -
(2)DieAngrisssflächedcsuichtangezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zusammen-
gedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und nicht mehr als 395 Millimeter entfernt sein.
8. 32.
Buffer.
() Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1060 Meter
betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig
zusammengedruckten Buffern mindestens zu 370 Millimeter anzunehmen.
(2) Vom Fahrzeuge aus gesehen muß die Stoßfläche des linken Buffers eben, die des rechten
gewölbt sein. Die Höhe dieser Wölbung soll 25 Millimeler, der Durchmesser der Bufferscheiben
mindestens 340 Millimeter betragen. .
wDerfreieRaumzwischenallenvokhek Kopfschwelle vorspringenden Theilen und den vorderen
Bufferflächen muß bei vollständig zusammengedrückten Buffern eine Breite von mindestens je 400 Milli-
meter zu beiden Seiten des Zughakens, eine Höhe von mindeslens 2,000 Meter über Schienenoberkante
und eine Tiefe von 300 Millimeter, in der Längsachse der Wagen gemessen, besitzen. Alle außerhalb
dieses Raumes liegenden vorspringenden Theile der Bremsersitze, Bremshäuser, Geländer der Ueber-
gangsbrücken u. s. w., mit Ausnahme der Laufbretter, müssen hinter der Stirnfläche der völlig
zusammengedrückten Buffer mindestens 40 Millimeler zurückstehen.
(0 Die Enden der Laufbretter an den Langseiten der Wagen sollen hinter der Stirnfläche der
nicht zusammengedrückten Buffer 300 Millimeter zurückstehen.
S. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schrauben-
kuppelungen versehen sein.
g. 34.
Radreifen.
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 Millimeter und nicht über 150 Millimeter
betragen.