Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 35. 
Stellung der Räder. 
(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander fest- 
gestellt sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 750 Millimeter 
von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreisen der Räder nicht weniger als 25 Millimeter 
betragen darf. 
3) Der lichte Abstand zwischen den Nadreifen soll mindestens 1/183: Meter und höchstens 
1 ## Meter betragen. 6 
(4) Bis zur Höhe von 100 Millimeter über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere 
Seitenfläche des Nadreifens hervorragen. 
F. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
(1) Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser 
gemessen) darf bei der Spurweite von 1/138 Meter nicht unter 10 Millimeter und auch bei der größten 
zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter betragen. Demgemäß soll — entsprechend 
der Anlage D — die Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Milli- 
meter außerhalb der Lauffläche der beiden Nadreisen bei 1,#0° Meter Entfernung der Laufkreise, nicht 
unter 1//#10 Meter und nicht über 1,/58 Meter betragen. 
(2) Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum 
(bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreisen) bis 40 Millimeter zulässig. 
§. 37. 
4 Naddurchmesser. 
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 
800 Millimeter betragen. 
(2) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Radreifen im 
Laufkreis gemessen (§. 35 ) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Um- 
drehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden. 
  
  
  
  
  
Lokomotiven 
mit ungekuppelten mit mit 
oder 2 gekuppelten gekuppelten 4 gekuppelten 
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen. 
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der Minute 325 250 200 
Umdrehungszahl der Treibachsen in der Minute 260 200 160 
  
  
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der Minute, als 
die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei
	        
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