42
S. 35.
Stellung der Räder.
(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander fest-
gestellt sein.
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 750 Millimeter
von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreisen der Räder nicht weniger als 25 Millimeter
betragen darf.
3) Der lichte Abstand zwischen den Nadreifen soll mindestens 1/183: Meter und höchstens
1 ## Meter betragen. 6
(4) Bis zur Höhe von 100 Millimeter über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere
Seitenfläche des Nadreifens hervorragen.
F. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
(1) Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser
gemessen) darf bei der Spurweite von 1/138 Meter nicht unter 10 Millimeter und auch bei der größten
zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter betragen. Demgemäß soll — entsprechend
der Anlage D — die Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Milli-
meter außerhalb der Lauffläche der beiden Nadreisen bei 1,#0° Meter Entfernung der Laufkreise, nicht
unter 1//#10 Meter und nicht über 1,/58 Meter betragen.
(2) Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum
(bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreisen) bis 40 Millimeter zulässig.
§. 37.
4 Naddurchmesser.
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens
800 Millimeter betragen.
(2) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Radreifen im
Laufkreis gemessen (§. 35 ) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Um-
drehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Lokomotiven
mit ungekuppelten mit mit
oder 2 gekuppelten gekuppelten 4 gekuppelten
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen.
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der Minute 325 250 200
Umdrehungszahl der Treibachsen in der Minute 260 200 160
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der Minute, als
die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei