Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Bauart oder Kuppelung mit dem Tender die 
Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
g. 38. 
Achsstärke. 
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung der 
Achsschenkelmitten nicht über 2 009 Meter beträgt, sind für das Verhältniß ihrer Stärke und der zu- 
lässigen Gesammtbelastung nachstehende Zahlenreihen als maßgebend anzusehen: 
  
  
  
Durchmesser der — Des Ach s chenkels Größte zulässige 
Achse in der Nabe Durchmesser Länge Gesammtbelastung 
mindestens mindestens höchstens. einer Achse 
Mislimeter. Mlllimeter. Milimeter. Kilogramm. 
100 62 150 4300 
105 66 156 5 000 
110 70 162 5 800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7500 
125 82 174 8 500 
130 86 178 9 600 
135 90 182 10700 
140 94 185 12 000 
145 98 188 13 200 
  
  
  
(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom Hundert zu verringern. 
(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser entsprechend zu 
vergrößern. " . ... 
WBeidenAchspndekPekspnen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der Nabe nicht 
unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung um 20 vom Hundert geringer sein, 
als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1) dieses Paragraphen angibt. 
6) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, überhaupt sind an 
den Achsen und Achsschenkeln alle scharsen Absätze zu vermeiden. 
III. 
Schlußbestimmungen. 
§. 39. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kreft. 
( Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
	        
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