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Blut- oder Knochen-Kohle zu klären und dann als solche zu polarisiren. Sodann wird die Probe
zur Verjagung des Alkohols abgedampft und die Inversions-Polarisation nach Anlage B der Aus-
führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 (Centralblatt für das Deutsche
Reich Jahrgang 1888 Seite 268 ff.) ausgeführt. Daraus berechnet sich der Gehalt an Saccharose,
welche etwa von Natur vorhanden oder zugesetzt sein kann, und mit Hilfe dieser Prozentzahl diejenige
Linksdrehung, welche nach der Inversion durch die Saccharose veranlaßt wurde. Durch Subtraktion
letzterer Zahl von der nach Clerget (zu vergleichen die Instruktion zur Untersuchung von Chokolade 2c.
auf ihren Gehalt an Nohrzucker, Centralblatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1889 Seite 394 fl.)
berechneten ganzen Linksdrehung wird die dem natürlichen Zuckergehalte des Mostes entsprechende
Linksdrehung gefunden. Aus dieser läßt sich der Prozentgehalt des Mostes an Zucker berechnen,
indem, wenn das Normalgewicht in 100 C.C. Wasser gelöst wurde, —32,66 0 des Polarisations=
instruments gleich 100 Theilen Zucker des Mostes gesetzt werden. Das Aequivalent von Alkohol ist
48,46 für 100 Zucker.
3) Der Gehalt des Weins und Weinmostes an trockenem Extrakte ist entweder in der Weise
zu ermitteln, daß 2—3 Gramm Substanz mit viel trockenem ausgeglühtem Sand vermischt und in
flachen Schalen bei 100 o0 getrocknet werden, bis konstantes Gemicht erreicht ist, oder daß der beim
Destilliren (vergl. Ziffer 1) gebliebene Rückstand durch Zusatz von Wasser auf das ursprüngliche
Volumen gebracht und unter Berücksichtigung der Temperatur mit Brix'scher Spindel gemessen wird.
Bei der Berechnung sind 28 % = 287 Brix, also 28 /%6 = 2,80 Brix zu setzen.
Verfügung des Finanzministeriums,
betrefend die Ausführung der Kl. Verordnung vom 7. Februnar 1892 über die Grganisation des
Steuerkollegiums (Reg.latt §. 29). Vom 29. Februar 1892.
In Ausführung der K. Verordnung, betreffend die Organisation des Steuerkolle-
giums, vom 7. Februar 1892 (Reg. Blatt S. 29) wird hiemit Nachstehendes verfiügt.
I. Geschäftskreis des Gesammtkollegiums.
S. 1.
Zum Geschäftskreis des Steuerkollegiums als Gesammtkollegium (§.-3 der K. Ver-
ordnung) gehören: