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g. 5.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke,
soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der Aussichtsbehörde für die
betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (g. 27) befahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahrgeschwindigkeit er-
mäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen und unfahrbare Strecken, auch
wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
F. 6.
Umgrenzung des lichten Raumes.
(1) Sämmtliche Gleise mit voller Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen
Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes
frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrts-
gleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen
auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueber-
— höhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Vorschriften
bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch ferner beibehalten werden.
(3) Inwieweit bei Ladegleisen der Vollspurbahnen Einschränkungen dieser Umgrenzung zulässig
sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Aussichtsbehörde.
(0 Bei Neubauten ist die Umgrenzung des von baulichen Anlagen frei zu haltenden lichten
—Raumes in dem unteren Theile bis zu den auf den Anlagen C und D dargestellten Umrißlinien aus-
– zudehnen.
(5) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervor-
tretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter
von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von
der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmählig bis auf 41 Milli-
meter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der
innerhalb des Gleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen-
kopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
(0) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung des lichten Raumes der
Landes-Aussichtsbehörde vorbehalten.