454
8. 15.
Federn, Zug= und Stoßvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Tragfedern,
sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein.
S. 16.
Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben.
8. 17.
Stärke der Radreifen.
(1) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke der Radreifen mindestens
20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Nadreifen bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welche 750 Millimeter
von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungs-
nuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten
Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
(2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und Tender min-
destens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen.
8. 18.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht und als
sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, beie
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat spätestens
drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
§. 19.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; «
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Ausrüstungsgegenstände;
d4) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;