Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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f) der Radstand; 
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse; 
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeitpunkt 
der letzten Schmierung. 
(2) Die Bezeichnungen unter f, 8 und h können bei Schmalspurbahnen fortfallen. 
§. 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Betriebsordnung für die Haupt- 
eisenbahnen Deutschlands und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, 
müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen, sofern dieselben in Züge der Haupt- 
bahnen eingestellt beziehungsweise zur Beförderung solcher Züge benutzt werden. 
III. 
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
S. 21. 
Bewachung der Bahn. 
(1) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßigen Zustand 
untersucht werden, sofern die zulässige Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht 
erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in Schienenhöhe liegenden Wegeübergängen, ist bei 
Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der 
Bahn erforderlich. 
(3) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
(4) Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in Schienen- 
höhe liegenden unbewachten Wegeübergang hat der Lokomotivführer von der nach §. 8, gekennzeich- 
neten Stelle an bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevorrichtung in Thätigkeit zu halten. 
Außerdem ist die Läutevorrichtung in Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der 
Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden. 
(5) Beim Schieben der Züge (§. 31) liegt die Verpflichtung zum Läuten in den vorbezeichneten 
Fällen dem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter auf dem vordersten Wagen des Zuges ob. 
8. 22. 
Rechtsfahren der Züge. 
Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge in der Regel das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Gleis befahren.
	        
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