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1) die Vorbereitung oder Begutachtung von Gesetzesentwürfen und Organisations-
änderungen im Gebiete der Landes-Steuerverwaltung;
2) die Aufstellung oder Begutachtung allgemeiner Grundsätze für die Landes-Steuer-
verwaltung und für das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
und Steuergesetze;
3) die Aufstellung allgemeiner geschäftlicher Vorschriften für die den beiden Abthei-
lungen gemeinsam unterstehenden Behörden und Beamten, insbesondere für die
Ortssteuerbeamten und die Steuerwache;
4) die Aufstellung der Etats der Zoll= und Steuerverwaltung und der Rechnungs-
ergebnisse auf Grund des von den Abtheilungen vorbereiteten Materials;
5) die Sammlung und Bearbeitung der von den Abtheilungen vorbereiteten Lan-
des-Steuerstatistik und gesammten Strafstatistik;
6) die Erlassung oder Begutachtung allgemeiner Anordnungen in Betreff der per-
sönlichen oder dienstlichen Verhältnisse der Beamten und Bediensteten der Zoll-
und Steuerverwaltung, insbesondere bezüglich des Prüfungswesens, der Dienst-
kleidung, der Gehalte und sonstigen Bezüge, des Urlaubs, der Dienstkautionen;
7) die Anträge wegen Anstellung, Versetzung, Quiescirung, Pensionirung, Einlei-
tung förmlichen Disziplinarverfahrens in Beziehung auf die Kollegialmitglieder
der beiden Abtheilungen, den Vorstand, Hauptsteuerverwalter und Kontrolleur
bei dem Hauptsteueramt Stuttgart, sowie Anträge wegen Besetzung der Kameral=
verwaltersstellen.
S. 2.
Das Finanzministerium kann auch andere als die in §. 1 bezeichneten Gegenstände
zur Berathung und Beschlußfassung an das Gesammtkollegium verweisen.
Ebenso ist jede der beiden Abtheilungen befugt, Gegenstände, welche von erheblicher
allgemeiner Bedeutung sind, an das Gesammtkollegium zu bringen.
g. 3.
Innerhalb dieses Geschäftskreises kommen dem Gesammtkollegium die Rechte und
Pflichten eines Landeskollegiums (§. 4 Abs. 1 der K. Verordnung) und die Stellung
der vorgesetzten Dienstbehörde gegenüber den untergeordneten Behörden, Beamten und
Bediensteten zu. Die allgemeine Dienstaufsicht über die letzteren regelt sich jedoch nach
§. 5 dieser Verfügung.