Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
Rangirmeister, 
Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
10. Zugführer, 
11. Packmeister, 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
14. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienst- 
uniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amt- 
liche Eigenschaft versehen sein. 
(8) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der 
Uebertretung der im §. 45 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung 
verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme 
zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der 
angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige 
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem 
Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizeibeamte, so hat der die 
Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Fest- 
nehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
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8. 48. 
Dienstanweisung. 
Allen im 8. 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind · von der Eisenbahnverwaltung über. ihre 
Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen 
zu ertheilen. 
8. 49. 
Befähigung. 
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und 
unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste
	        
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