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Baumeister und Ingenieure,
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,
Rangirmeister,
Bahnmeister,
Haltestellenaufseher und Weichensteller,
Haltepunktwärter und Bahnwärter,
10. Zugführer,
11. Packmeister,
12. Schaffner,
13. Wagenwärter und Bremser,
14. Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienst-
uniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amt-
liche Eigenschaft versehen sein.
(8) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der
Uebertretung der im §. 45 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung
verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme
zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der
angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem
Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizeibeamte, so hat der die
Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Fest-
nehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme anzugeben ist.
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8. 48.
Dienstanweisung.
Allen im 8. 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind · von der Eisenbahnverwaltung über. ihre
Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen
zu ertheilen.
8. 49.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und
unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste