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erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 47 Nr. 5 bis 15 aufgeführten
Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
beamten entsprechen. ·
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie treten alsdann
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte
der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden
obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung.
S. 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten.
(10 Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet
zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen entfernt werden.
(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen
und fortzuführen. «
§.51.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen
Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung
der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
§. 52.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Ersuchen in der
Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den
übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen
bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten
zulassen.
VII.
Aufsichtsbehörden.
S. 53.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aufsichtsbehörde und
Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des
Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Fur die Reichseisenbahnen in
Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.