Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Geschäftskrei's der Abtheilungen. 
S. 4. 
Alle nicht in §§. 1 und 2 genannten Verwaltungsgegenstände gehören zu dem Ge- 
schäftskreise der beiden Abtheilungen des Steuerkollegiums für direkte Steuern und für 
File und indirekte Steuern nach der in §. 2 der K. Verordnung enthaltenen Abschei- 
u 
ng. 
g. 5. 
Innerhalb dieses Geschäftskreises stehen jeder der beiden Abtheilungen in unmittel- 
8 Unterordnung unter das Finanzministerium die Rechte und Pflichten eines Lan- 
eskollegiums . 4 Abs. 1 der K. Verordnung), sowie die Stellung der vorgesetzten 
Dienstbehörde gegenüber den untergeordneten Behörden, Beamten und Bediensteten zu. 
Die allgemeine Dienstaufsicht führt: 
1) jede Abtheilung über das ihr zugetheilte Revisions= und Kanzleipersonal: 
2) die Abtheilung für direkte Steuern 
über die Beamten und Bediensteten 
des Katasterbureau, der lithographischen Anstalt und der Katasterkasse, sowie 
über die Bezirks= und Oberamtsgeometer, des Steuerkommissariats Stuttgart; 
3) die Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern: 
über die Beamten und Bediensteten 
der Zollstellen und beziehungsweise des Hauptsteueramts Cannstatt, 
des Hauptsteueramts Stuttgart mit Ausnahme der dem Steuerkommissariate 
angehörigen Beamten, 
der Umgeldskommissariate, 
ferner über 
die Ortssteuerbeamten und die Steuerwache. 
Der Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern sind ferner ausschließlich übertragen: 
die Fertigstellung und Verwaltung des Amtsblatts des Steuerkollegiums,] 
die Vorschläge bei Aufstellung von Amtsanwälten in Zoll= und Steuerstraf- 
sachen.
	        
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