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Als solche Schätzungsbezirke werden für Württemberg die Oberamtsbezirke bestimmt.
Die Schätzungen sind von dem Oberamt dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu
übertragen, sofern dieser sich bereit erklärt, die Schätzungen nach den in der Schätzungs-
urkunde — Formular I) — gemachten Unterscheidungen durch Sachverständige des Vereins
vornehmen und die Ergebnisse in einer von dem Vorstand zu veranstaltenden Ausschuß-
sitzung prüfen und feststellen zu lassen.
Andernfalls, und überhaupt soweit dies nothwendig erscheint, können von dem Ober-
amt zu Besorgung dieser Geschäfte auch Sachverständige beigezogen werden, welche dem
landwirthschaftlichen Bezirksverein nicht angehören.
S. 8.
Die Schätzungsurkunde ist von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein bezw. den
sonstigen für die Schätzungen aufgestellten Sachverständigen spätestens bis zum 15. Ja-
nuar 1893 an das Oberamt zu übergeben, welches dieselbe hinsichtlich der vorschrifts-
mäßigen und vollständigen Ausfertigung einer Prüfung zu unterziehen und etwa erforder-
liche Berichtigungen und Ergänzungen ohne Verzug zu veranlassen hat.
S. 9F.
Spätestens bis zum 15. Februar 1893 ist die Oberamtsliste mit sämmtlichen Gemeinde-
und Hauslisten, sowie die Schätzungsurkunde an das statistische Landesamt einzusenden,
bei welchem sodann die weiteren Zusammenstellungen und Berechnungen vorzunehmen sind.
S. 10.
Die Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen.
Die bei Schätzung des Verkaufswerths und Lebendgewichts durch den landwirth-
schaftlichen Bezirksverein und durch die beigezogenen Sachverständigen etwa erwachsenden
Auslagen sind von der Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hierüber den Vor-
lagen an das statistische Landesamt anzuschließen.
Die zu diesen statistischen Erhebungen und Schätzungen nöthigen Formulare werden
von dem slatistischen Landesamt durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt
werden.
Stuttgart, den 7. September 1892.
Schmid. Niecke.