Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Formular A. 
Beutsches Reich. Württemberg. 
#iehzählung am 1. Dezember 1892. 
Parzelle: 
nn Hausliste. Lire: 
Gemeinde: Laufende Nre. Fateer 
Haus 
(bezw. sonst übliche Bezeich- 
nung des Anwesens) 
Name deß Hausbesitzers oder -Verwalters: 
Porschriften für die Ausfüllung. 
Es ist die Zahl des am 1. Dezember 1892 in diesem Hause und den zugehörigen Neben- 
gebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (im gelammten Gehöft, Anwesen) in Fütterung stehenden 
Viehs nach den umstehend bezeichneten Gattungen und Abtheilungen einzutragen. Dabei ist gleichgültig, wer 
Eigenthümer des Viehs ist. 
Lans #ugleic, ist die Zahl der Haushaltungen anzugeben, auf welche sich der Gesammtviehstand des 
auses 2c. vertheilt. 
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren 2c.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des 1. Dezember 
verkanft werden, sind hier mit anfzuzeichnen; hingegen ist hier nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 
I. Dezember erst ge kauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Hause 2c. amwesendes. Metzger (Schlächter) 
und Häudler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst 
am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern 
ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 1. Dezember zu Markt geführten Thiere sind noch bei dem 
bisherigen Besiger zu zählen. Dagegen sind Schafherden stets in der Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf 
Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden. 
ie Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Ver- 
waltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht, auch wenn derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist. 
De Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß dieselbe am 2. Dezember Nachmittags abgeholt 
werden kann. 
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