Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Geschäftsbehandlung bei dem Gesammtkollegium und den 
Abtheilungen. 
S. 6. 
Für die Geschäftsbehandlung bei dem Gesammtkollegium und den Abtheilungen fin- 
det, soweit nicht in den §§. 5 und—6 der K. Verordnung oder nachstehend etwas anderes 
bestimmt ist, bis auf Weiteres der Abschnitt II der Dienstinstruktion für die K. Kreis- 
finanzkammern vom 17. Januar 1823 (Reg. Blatt S. 135 ff.) entsprechende Anwendung. 
S. 7. 
Für die Geschäftsbehandlung bei dem Gesammtkollegium wird besonders bestimmt: 
1) Den Vorsitz führt, wenn die beiden hiefür zunächst berufenen (§. 6 der K. Ver- 
ordnung) Abtheilungsvorstände verhindert sein sollten, vorläufig der Stellvertreterdes 
dienstälteren Abtheilungsvorstandes, derselbe hat jedoch sofort dem Finanzmini- 
sterium Anzeige zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen. 
2) Die Erledigung der Geschäfte erfolgt ausschließlich auf Grund kollegialischer Be- 
rathung und Beschlußfassung; doch können (§. 6 Abs. 2 der K. Verordnung) die zur 
Vorbereitung des Berathungsgegenstandes erforderlichen Verfügungen und Anord- 
nungen von dem Vorsitzenden oder unter dessen Leitung im Bureauwege getroffen 
werden. 
3) Die Aufstellung von Referenten und Korreferenten für die Bearbeitung der Be- 
rathungsgegenstände (§. 6 Abs. 2 der K. Verordnung) kann von dem Vorsitzenden 
dauernd oder für den einzelnen Fall erfolgen; gehören dieselben nicht seiner 
Abtheilung an, so hat er sich zuvor mit dem anderen Abtheilungsvorstand ins 
Benehmen zu setzen. 
4) Die Kollegialbeschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die 
Sitzordnung und Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Dienstrang 
und innerhalb desselben Rangs nach dem Dienstalter. 
5) Sämtliche Ausfertigungen erfolgen unter dem Namen „K. Steuerkollegium“; 
sie werden in der Reinschrift von dem Vorsitzenden unterzeichnet und von dem 
expedirenden Sekretär gegengezeichnet. 
Ueber die Sitzungen wird ein besonderes Protokoll geführt.
	        
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