Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Das Zeugniß muß entweder in deutscher Sprache ausgefertigt oder aber muß dem- 
selben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein. Die Gültigkeit der 
Zeugnisse erstreckt sich auf 8 Tage. Läuft diese Frist während des Transports ab, so 
ist, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von einem beamteten Thierarzt 
von neuem zu untersuchen und der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. 
2) Die Thiere werden in Friedrichshafen durch den beamteten Thierarzt untersucht, 
weßhalb ihr Eintreffen daselbst der Hafendirektion rechtzeitig zuvor anzuzeigen ist. Thiere, 
die hiebei mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befundon 
werden, sowie Thiere, die mit solchen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berüh- 
rung gekommen sind, werden zurückgewiesen. Der Grund der Zurückweisung ist von dem 
beamteten Thierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 
Stuttgart, den 20. September 1892. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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