Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

3 
der Interessen der Arbeitgeber, welche die Hälfte der entrichteten Beiträge zu erstatten 
haben, veranlaßt. 
5) Die in Ziff. 6 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 bezeichnete Zu- 
ständigkeit der „untern Verwaltungsbehörde“ kommt den Oberämtern zu. 
Diejenigen Oberämter, in deren Bezirk sich Hausindustrielle der Tabakfabrikation be- 
finden, welche versicherungspflichtige Hülfspersonen beschäftigen, haben von der Befugniß 
zum Erlaß von Vorschriften über die Führung der in der angeführten Vorschrift be- 
zeichneten Verzeichnisse Gebrauch zu machen und dabei im Auge zu behalten, daß die 
fraglichen Verzeichnisse alle diejenigen Notizen ergeben müssen, welche für die Arbeit- 
geber (Fabrikanten rc.) zur Berechnung der ihnen obliegenden Erstattung von Beitrags- 
antheilen (vergl. Ziff. 8 der Bekanntmachung) erforderlich sind. Vor Erlassung solcher 
Vorschriften haben sich die Oberämter mit Vertretern der Betheiligten in's Benehmen 
zu setzen. 
Die in der Ziff. 6 der Bekanntmachung vorgesehenen Strafen sind Ungehorsam- 
strafen, auf welche Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) 
Anwendung findet. 
6) Die in Ziff. 9 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 bezeichneten Zu- 
ständigkeiten der „untern Verwaltungsbehörden“ sind von den Oberämtern wahr- 
zunehmen. Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift ent- 
scheidet über die dort zugelassenen Beschwerden das Landes-Versicherungsamt. 
7) Bezüglich der Entscheidung über die in Ziff. 10 der Bekanntmachung vom 
16. Dezember 1891 bezeichneten Streitigkeiten wird auf die 88. 1, 63 und 64 der Voll- 
zugsverfügung vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 241 ff.) verwiesen. 
Stuttgart, den 4. Januar 1892. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Purchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Vom 5. Januar 1892. 
Nachdem an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. No- 
vember 1890 (Reg. Blatt S. 306) veröffentlichten Vorschriften des Bundesraths diejenigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.