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der Interessen der Arbeitgeber, welche die Hälfte der entrichteten Beiträge zu erstatten
haben, veranlaßt.
5) Die in Ziff. 6 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 bezeichnete Zu-
ständigkeit der „untern Verwaltungsbehörde“ kommt den Oberämtern zu.
Diejenigen Oberämter, in deren Bezirk sich Hausindustrielle der Tabakfabrikation be-
finden, welche versicherungspflichtige Hülfspersonen beschäftigen, haben von der Befugniß
zum Erlaß von Vorschriften über die Führung der in der angeführten Vorschrift be-
zeichneten Verzeichnisse Gebrauch zu machen und dabei im Auge zu behalten, daß die
fraglichen Verzeichnisse alle diejenigen Notizen ergeben müssen, welche für die Arbeit-
geber (Fabrikanten rc.) zur Berechnung der ihnen obliegenden Erstattung von Beitrags-
antheilen (vergl. Ziff. 8 der Bekanntmachung) erforderlich sind. Vor Erlassung solcher
Vorschriften haben sich die Oberämter mit Vertretern der Betheiligten in's Benehmen
zu setzen.
Die in der Ziff. 6 der Bekanntmachung vorgesehenen Strafen sind Ungehorsam-
strafen, auf welche Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153)
Anwendung findet.
6) Die in Ziff. 9 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 bezeichneten Zu-
ständigkeiten der „untern Verwaltungsbehörden“ sind von den Oberämtern wahr-
zunehmen. Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift ent-
scheidet über die dort zugelassenen Beschwerden das Landes-Versicherungsamt.
7) Bezüglich der Entscheidung über die in Ziff. 10 der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1891 bezeichneten Streitigkeiten wird auf die 88. 1, 63 und 64 der Voll-
zugsverfügung vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 241 ff.) verwiesen.
Stuttgart, den 4. Januar 1892.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Purchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung.
Vom 5. Januar 1892.
Nachdem an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. No-
vember 1890 (Reg. Blatt S. 306) veröffentlichten Vorschriften des Bundesraths diejenigen