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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Vollzug des Krank sicher sehes. Vom 2. November 1892.
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Zum Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Reichsgesetzes
vom 10. April 1892 (R.G.Bl. S. 379 fg.) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Allgemeines.
" 8. 1.
Im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes sind:
1. „Zentralbehörde"“ regelmäßig das Ministerium des Innern; soweit es sich
aber um Verfügungen im Sinne des §. 23 des Gesetzes oder um Angelegenheiten
von Betriebs-(Fabrik-) oder Bau-Krankenkassen handelt, für welche gemäß §. 84
Abs. 3 des Gesetzes die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und
der höheren Verwaltungsbehörde den den Verwaltungen der betreffenden Betriebe
vorgesetzten Dienstbehörden übertragen worden sind, dasjenige Ministerium, welchem
die betreffenden Bediensteten bezw. Betriebe unterstehen;
„höhere Verwaltungsbehörden“ vorbehaltlich besonderer Bestimmungen
im Sinne des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes,
a) die Kreisregierungen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gemeinde-
Krankenversicherungen, von Orts-Krankenkassen für einen ganzen Oberamts-
bezirk (Bezirks-Krankenkassen) oder mehrere Gemeinden desselben, von Bau-
Krankenkassen, welche sich über einen Oberamtsbezirk hinaus erstrecken, um die
Angelegenheiten von Kassenverbänden (§. 46 des Ges.), oder um die Geneh-
migung der in §. 43 und §. 43a des Gesetzes bezeichneten Beschlüsse von
Gemeinden und Amtskörperschaften handelt,
b) die Oberämter, soweit es sich um die Angelegenheiten von Orts-Kranken-
kassen für eine einzelne Gemeinde, von Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen oder
von solchen Bau-Krankenkassen, welche sich nicht über einen Oberamtsbezirk
hinaus erstrecken (vergl. §. 72), handelt.
Dabei ist für die örtliche Zuständigkeit der Kreisregierungen und Oberämter der
Sitz der betheiligten Krankenkasse maßgebend.
Bezüglich der Aufsichtsbehörden vgl. S§. 16, 24, 65, 73, 75 dieser Verfügung.
Die Kreisregierungen haben sich über den Bestand und die Verhältnisse sämmtlicher
Krankenkassen des Kreises in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und sind befugt, den
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