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Oberämtern spezielle Weisungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
der höheren Verwaltungsbehörde gegenüber einer Krankenkasse zu ertheilen.
„Weitere Kommunalverbände sind die Amtskörperschaften.
Die den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes betreffenden Angelegenheiten bilden
in zusammengesetzten Gemeinden Angelegenheiten der Gesammtgemeinde.
S. 2.
Den zuständigen Ministerien ist es vorbehalten, darüber Bestimmung zu treffen, ob
und inwieweit und welchen Behörden der einzelnen Departements für die Betriebs-
(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen bei den zu ihrem Geschäftskreis gehörenden Betrieben
die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungs-
behörde übertragen werden. Soweit dießbezügliche Bestimmungen nicht getroffen sind,
greifen die allgemeinen Vorschriften dieser Verfügung Platz.
Bei Bau-Krankenkassen für Straßen= und Wasserbauten, welche von der Straßen=
und Wasserbauverwaltung des Departements des Innern auf deren Rechnung unter-
nommen werden, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungs-
behörde von der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, diejenigen der
Aufsichtsbehörden von den Straßenbaninspektionen beziehungsweise von der Wasserbau-
inspektion Stuttgart wahrgenommen.
. 3.
Die im Krankenversicherungsgesetz zugelassenen „statutarischen Vorschriften“
(vgl. §§. 2, 4 Abs. 2, 51 Absatz 2, 54 des Ges.) des weiteren Kommunalverbandes
werden von der Amtsversammlung, diejenigen der Gemeinde vom Gemeinderath mit
Zustimmung des Bürgerausschusses erlassen.
Auf ihre Veröffentlichung finden die Bestimmungen der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 9. Jannar 1872, betreffend die Verkündigung orts= und bezirkspolizei-
licher Vorschriften (Reg. Blatt S. 16), entsprechende Anwendung.
S. 4.
Die in den §§. 12, 14, 43, 43a, 46 und 46 a des Gesetzes vorgesehenen Beschlüsse
des weiteren Kommunalverbands werden von der Amtsversammlung gefaßt. Inwieweit
für Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung einer gemeinsamen Gemeinde-Krankenver-
sicherung die Amtsversammlung zuständig ist, ist durch Statut (§. 12 Abs. 4 des Ges.)
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