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zu bestimmen. Im Uebrigen hat eine von der Amtsversammlung gemäß Art. 41 Abs. 3
Ziff. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) zu bestellende Kommission
die Vertretung des weiteren Kommunalverbands wahrzunehmen. Der Oberamtmann
darf dieser Kommission nicht angehören.
Die in den 8S§. 12, 14, 43, 46 und 46 a des Gesetzes vorgesehenen Beschlüsse der
Gemeinden werden vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses gefaßt.
Im Uebrigen hat vorbehaltlich der etwa in einzelnen Fällen nach den bestehenden Gesetzen
gebotenen Mitwirkung des Bürgerausschusses der Gemeinderath die Vertretung der
Gemeinde in Angelegenheiten der Krankenversicherung wahrzunehmen.
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Die versicherungstechnische Berathung der Behörden für den Vollzug des Kranken-
versicherungsgesetzes liegt der Centralstelle für Gewerbe und Handel ob. An diese haben
sich die Kreisregierungen und Oberämter zu wenden, wenn sie im Vollzug des Gesetzes
einer versicherungstechnischen Berathung bedürfen.
S. 6.
Die im Gesetz zugelassenen Beschwerden sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen
(vgl. Art. 14 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 419) bei
derjenigen Behörde anzubringen, welche den den Gegenstand der Beschwerde bildenden
Bescheid oder Beschluß eröffnet hat. Das Beschwerderecht wird aber auch durch An-
bringung der Beschwerde bei derjenigen Behörde, von welcher der Bescheid oder Beschluß
ausgeht, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde gewahrt.
Wenn ein Oberamt als höhere Verwaltungsbehörde entschieden hat, so ist die gegen
deren Beschluß zulässige Beschwerde an die Centralbehörde durch Vermittelung der Kreis-
regierung dem Ministerium des Innern vorzulegen und hat sich bei der Vorlage die
Kreisregierung gutachtlich zu äußern.
S. 7.
Die Amtsversammlungen, Gemeinde= und Stiftungsbehörden haben beim Abschluß
von Verträgen mit Orts= und Distriktsärzten und bei Festsetzung der Bedingungen für
die Benützung von Spitälern, Bezirkskrankenhäusern und dergl. auf die Verhältnisse der
Krankenkassen thunlichst Rücksicht zu nehmen.
Hierauf ist bei gegebenem Anlaß Seitens der Kreisregierungen und Oberämter
hinzuwirken. "