Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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zu bestimmen. Im Uebrigen hat eine von der Amtsversammlung gemäß Art. 41 Abs. 3 
Ziff. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) zu bestellende Kommission 
die Vertretung des weiteren Kommunalverbands wahrzunehmen. Der Oberamtmann 
darf dieser Kommission nicht angehören. 
Die in den 8S§. 12, 14, 43, 46 und 46 a des Gesetzes vorgesehenen Beschlüsse der 
Gemeinden werden vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses gefaßt. 
Im Uebrigen hat vorbehaltlich der etwa in einzelnen Fällen nach den bestehenden Gesetzen 
gebotenen Mitwirkung des Bürgerausschusses der Gemeinderath die Vertretung der 
Gemeinde in Angelegenheiten der Krankenversicherung wahrzunehmen. 
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Die versicherungstechnische Berathung der Behörden für den Vollzug des Kranken- 
versicherungsgesetzes liegt der Centralstelle für Gewerbe und Handel ob. An diese haben 
sich die Kreisregierungen und Oberämter zu wenden, wenn sie im Vollzug des Gesetzes 
einer versicherungstechnischen Berathung bedürfen. 
S. 6. 
Die im Gesetz zugelassenen Beschwerden sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen 
(vgl. Art. 14 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 419) bei 
derjenigen Behörde anzubringen, welche den den Gegenstand der Beschwerde bildenden 
Bescheid oder Beschluß eröffnet hat. Das Beschwerderecht wird aber auch durch An- 
bringung der Beschwerde bei derjenigen Behörde, von welcher der Bescheid oder Beschluß 
ausgeht, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde gewahrt. 
Wenn ein Oberamt als höhere Verwaltungsbehörde entschieden hat, so ist die gegen 
deren Beschluß zulässige Beschwerde an die Centralbehörde durch Vermittelung der Kreis- 
regierung dem Ministerium des Innern vorzulegen und hat sich bei der Vorlage die 
Kreisregierung gutachtlich zu äußern. 
S. 7. 
Die Amtsversammlungen, Gemeinde= und Stiftungsbehörden haben beim Abschluß 
von Verträgen mit Orts= und Distriktsärzten und bei Festsetzung der Bedingungen für 
die Benützung von Spitälern, Bezirkskrankenhäusern und dergl. auf die Verhältnisse der 
Krankenkassen thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Hierauf ist bei gegebenem Anlaß Seitens der Kreisregierungen und Oberämter 
hinzuwirken. "
	        
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