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Zu §F. 1 Abs. 5 des Gesetzes.
F. 8.
„Untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des §. 1 Abs. 5 des Gesetzes
sind die Oberämter. .
Soweit für die im Bezirk vorkommenden Arten von Naturalbezügen bereits auf
Grund des §. 8 der Min. Verf. vom 29. Dezember 1886 (Reg. Blatt 1887 S. 4) oder
auf Grund des §. 4 der Min.Verf. vom 24. Oktober 1890, betreffend den Vollzug des
Gesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung (Reg. Blatt S. 243), die Werthe
von den Oberämtern festgesetzt worden sind, hat es bis zu einer Revision dieser Fest-
setzungen bei denselben sein Bewenden; soweit solche Festsetzungen noch nicht erfolgt sind,
sind dieselben alsbald zu bewirken.
Diese Festsetzungen sind bei erheblicher Aenderung der Preise der betreffenden
Naturalien einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und geeigneten Falls entsprechend
zu ändern.
Die festgesetzten Durchschnittswerthe sind im Amtsblatt des Bezirks bekannt zu
machen und durch Uebersendung eines Exemplars dieses Amtsblatts den betheiligten
Krankenkassen und der Württ. Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt mitzutheilen,
sowie der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
Die hienach festgesetzten Durchschnittswerthe von Naturalbezügen gelten gleichmäßig
für den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes und des Abschnitts B. des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst-
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, sowie des Invaliditäts= und Alters-
versicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889.
Zu §. 3a des Gesetzes.
S. 9.
Wenn auf Grund von §. 3a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes von einem Versicherungs-
pflichtigen die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird, so hat der Vorstand
der betheiligten Krankenkasse oder die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung den
vorläufig unterstützungspflichtigen Armenverband (§. 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes)
zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob er der Befreiung zustimmt. Es ist dem vor-
läufig unterstützungspflichtigen Orts-Armenverband überlassen, sich mit dem definitiv